Samstag, 31. Januar 2015

Die Unentbehrlichen und ihr unendliches Upgrade

Lebensmittel sind nichts anderes als Stoffe, die einen bestimmten kalorischen Nährwert besitzen, also so viel Kohlenhydrate, Fett , Proteine und einen entsprechenden Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen enthalten, dass sie dem Körper als Energiespender, Aufbaustoff dienen und seine Funktionsfähigkeit aufrechterhalten können.
Es sind nur ein paar Stoffe, über die mittlerweile jeder verständige Durchschnittsverbraucher im Bilde sein dürfte.
Aber Angesicht der Infoflut,  die gegenwärtig auf uns im Zusammenhang mit diesen unentbehrlichen Mitteln zum Leben niederprasselt, hat man den Eindruck, uns bis dato blind in einem Dickicht aus Kohlenhydraten, Proteinen & Co. bewegt, auf Geratewohl mal da, mal dort etwas herausgepickt, vertilgt … und trotzdem (dem Glück sei Dank) überlebt zu haben.

Wenn dem so ist, dann ist damit nun endlich Schluss! Dank weit umfassender Regelungen  werden nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel auf sicheren Boden der wissenschaftlichen Tatsachen gestellt, („Health Claims Verordnung“ (HCVO),  i. Kr. getreten am 14.12.2012) und durch europaweit einheitliche und klare Vorgaben zu ihrer Kennzeichnung  für eine qualitätsgesicherte Informationsvermittlung Sorge getragen, (Lebensmittel -Informationsverordnung (LMIV), i. Kr. getreten am 13.12.2014).

Wir wissen jetzt, dass gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind, sofern sie den HCVO-Verwendungsbestimmungen entsprechen, und in die der Verordnung beigefügten Listen der zugelassenen Angaben aufgenommen wurden. Die Angaben basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammengestellt, (EFSA).


Kaugummi-Dragée

Hier einige Beispiele
Es ist wissenschaftliche bewiesen, dass  zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid wirksamer die Säuren des Zahnbelags als zuckerfreier Kaugummi ohne Carbamid neutralisiert.
Für eine zulässige Werbung mit dieser Aussage und um eine bessere Verständigung der Verbraucher zu erreichen, hat nun der Hersteller zu beachten, dass für die gemachte gesundheitsbezogenen Verwendungsangabe eine der in der HCVO- Liste zusammengefassten Bedingung für diese Verwendungsangabe beigefügt ist:
 „zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid. Neutralisiert die Säuren des Zahnbelags wirksamer als zuckerfreier Kaugummi ohne Carbamid.  Art der Anwendung: Der Kaugummi sollte nach dem Essen oder Trinken mindestens 20 Minuten lang gekaut werden“.

Walnüsse
Walnüsse essen viele sehr gerne.
Und es ist gut so, weil sie erwiesenermaßen dazu  beitragen,  die Elastizität der Blutgefäße zu verbessern. Die Angabe „Walnüsse verbessern die Elastizität der Blutgefäße“ ist zulässig, aber  nur mit Hinweis auf die Verzehrmenge  von „30 g Walnüsse am Tag oder für Lebensmittel, die eine tägliche Verzehrmenge von 30 g Walnüssen gewährleisten“. 

Fleisch und Fisch trägt bei Verzehr mit anderen eisenhaltigen Lebensmitteln zu einer verbesserten Eisenaufnahme bei. Damit die Angabe zulässig ist (und für den Verbraucher klar ist), muss  sie an die Angabe zur Verzehrmenge gekoppelt sein, bei der sich die positive Wirkung einstellt:
"Fleisch und Fisch. Bei Verzehr mit anderen eisenhaltigen Lebensmitteln trägt zu einer verbesserten Eisenaufnahme bei. Art der Anwendung: 50 g Fleisch oder Fisch zusammen mit einem oder mehreren Lebensmitteln verzehren, die nicht-Häm-Eisen enthalten!!!

Studien zufolge tun Omega-3- Fettsäuren unserem Organismus viel Gutes. Dies wurde auch von der EFSA berücksichtigt und in der HVCO-Liste zur Wirkung von Omega-3- Fettsäuren  bzw. zu den Omega-3-Fettsäuren gehörenden Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaensäure (DHA) mehrere Claims zugelassen.
So beispielsweise könnte eine zulässige Verwendungsangabe dieser Fettsäuren lauten:  „EPA und DHA tragen zu einer normalen Herzfunktion bei“. Vorausgesetzt: eine tägliche Aufnahme von 250 mg EPA und DHA."

Durch die VO vom 12.06.2013 zur Ergänzung der erst am 13.12. 2012 i. Kr. getretenen HCVO wurde die Liste der zugelassenen Angaben erweitert. Zur Wirkung von Omega-3- Fettsäuren finden sich nunmehr weitere Claims, die sich auf den Triglyceridspiegel im Blut und Blutdruck beziehen.
 Mit der Angabe zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels darf nur mit dem Hinweis geworben werden, dass: „eine tägliche Gesamtaufnahme von 5 g EPA und DHA kombiniert aus Lebensmitteln enthaltenden EPA und DHA  nicht überschritten werden darf“.
Die Verwendungsbedingung, die sich auf die Angabe zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bezieht, lautet: eine tägliche Aufnahme von 3 g EPA und DHA.
getrocknete Pflaume

Unter den zusätzlich durch VO von 2013 aufgenommenen Claims sind auch Bestimmungen hinsichtlich zulässiger gesundheitsbezogener Angaben für getrocknete Pflaumen, da diese nach wissenschaftlichen Erkenntnissen  zu einer normalen Darmfunktion beitragen können. Die Angabe ist zulässig nur mit dem Hinweis, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 100 g getrockneter Pflaumen einstellt.

Der starke Wille unser eins sich ausgewogen zu ernähren, macht Produkte mit Angaben wie „fettarm“, „zuckerarm“, „“energiearm“, „reich an Vitaminen“ oder Produkte mit dem allgemeinen Hinweis leicht / light sehr begehrenswert.
Nach i. Kr. treten der HCVO kann der Hersteller mit „fettarm“ das Produkt nur dann anpreisen, wenn es weniger als 3 g Fett pro 100 g oder weniger als 1,5 g Fett pro 100 ml enthält.
Oder: ein Produkt gilt nur dann als ein zulässiges  „zuckerarmes“ –Produkt, wenn es nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g bzw. bei flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält, usw.…….

Eine unspezifische Angabe wie „leicht / light“ muss schon spezifiziert werden. D. h. sie muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert“. Für „weniger Fett“ bedeutet das, dass die Reduzierung des Fett-Anteils mindestens 30% gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmachen muss.
Bei Angaben zu Zucker bedeutet z. B. „zuckerfrei“, dass das Produkt nicht mehr als 0, 5 g Zucker pro 100g oder 100ml enthält. Zudem hat die Angabe mit einem Hinweis auf die Eigenschaft, die das Lebensmittel „leicht“ macht, einherzugehen: „Pizza light mit weniger Fett“ oder „Limo light ohne Zucker“.  

Eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe,  ohne dass ihr eine in der HCVO-Liste enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden ist, kann sich gegebenenfalls zu einem mittelkatastrophalen Fauxpas entwickeln.  So wie es einer Brauerei ergangen ist.
Die Brauerei hat ihr alkoholfreies Bier auf den Sixpacks-Verpackungen und den Rückenetiketten mit den Angaben „vitalisierend“, „erfrischend“, „isotonisch“ geworben. Auf Flaschenetiketten waren die berühmten Boxer Vitali und Wladimir Klitschko abgebildet. Der Kläger hat die Werbung mit „vitalisierend“ für unzulässig gehalten, da sie gesundheitsbezogen sei und die Beklagte ihr keine spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt habe.
Das Gericht gab dem Kläger Recht und die beanstandete Werbung für alkoholfreies Bier mit dem Begriff „vitalisierend“ untersagt.
Laut Gericht bringe der Begriff „vitalisierend“ für den Verbraucher eine Verbesserung des Gesundheitszustands zum Ausdruck. Und, obwohl das alkoholfreie Bier des Beklagten Stoffe enthalte, die in den Listen der HCVO mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben beschrieben würden (Magnesium, Vitamin B2),habe die Beklagte  der unspezifischen Angabe „vitalisierend“ keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt. (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Seit dem Inkrafttreten der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) am 13.12.2014 ist in der Europäischen Union einheitlich vorgeschrieben, welche Informationen jede Lebensmittelverpackung grundsätzlich tragen muss: die Bezeichnung des Lebensmittels,  die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, das Einfrierdatum, die Nettofüllmenge, der Firmenname, die Nährwertkennzeichnung. Zudem wurden spezielle Pflichtangaben verpflichtend: Kennzeichnung von Imitaten, Kennzeichnung bestimmter koffeinhaltiger Getränke, Nanokennzeichnung entsprechender Zutaten, Pflichtangaben auf Verpackungen von Lebensmitteln im Internethandel usw., usw., usw.

Trotz allem ist das Upgrade unserer unentbehrlichen Mittel zum Leben noch lange nicht abgeschlossen. 
Die Listen im Anhang der HCVO von Dezember 2012 ist zwar von 220 zugelassenen Gesundheitsangaben auf 250 gewachsen, jedoch sind von EFSA  immer noch nicht alle eingegangenen Anträge abschließend bewertet.
Eine neue Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben zu Kohlenhydraten  ist am 27.01.2015 i. Kr. getreten. Und ab April 2015 muss auch unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden.

Hersteller von Lebensmitteln sind nicht zu beneiden.
Und wir, die Verbraucher, müssen auch einige Hürden nehmen.
Fleisch und Fisch trägt bei Verzehr mit anderen eisenhaltigen Lebensmitteln zu einer verbesserten Eisenaufnahme bei, unter der Voraussetzung, dass „50 g Fleisch oder Fisch zusammen mit einem oder mehreren Lebensmitteln verzehrt werden, die nicht-Häm-Eisen enthalten!!! Ob der Verbraucher auf Anhieb begreift, was das „nicht-Häm-Eisen“ bedeutet? Eine in tierischen Nahrungsmitteln vorkommende Verbindung von Eisen mit dem Protein Ferritin, dank der das Spurenelement  Eisen trotz  seiner schlechten Löslichkeit biologisch verfügbar bleibt.

Die leckeren iglo Omega-3 Fischstäbchen enthalten pro 100 g durchschnittlich 0,2 g  Omega-3-Fettsäuren (EPA, DPA, DHA). Zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels  darf man „eine tägliche Gesamtaufnahme von 5 g EPA und DHA kombiniert aus Lebensmitteln enthaltenden EPA und DHA  nicht überschreiten“ bzw. ist zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks „eine tägliche Aufnahme von 3 g EPA und DHA erforderlich". Wenn man genau hinschaut, enthalten die Stäbchen  in 0,2 g  EPA, DHA und DPA= Docosapentaensäure . Wie viele Stäbchen darf man nun bedenkenlos essen?

Der Pfad der wissenschaftlichen Erkenntnis ist unendlich. Wenn wir eine Frage beantwortet haben, tun sich neue Fragen auf.
Wie konnte man bis dato so blind im Dickicht von…...