Die Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung, (LMIV), sind bereits seit 12. 12. 2014 EU-weit in Kraft getreten und müssen ab diesem Zeitpunkt zwingend angewendet werden. Ausnahme: die Nährwertkennzeichnung. Sie wurde erst am 13. 12. 2016 verbindlich.
Mit weiter verbesserten Vorschriften sollte nun die LMIV für klare, transparente und gleichzeitig verständliche Informationen über den Inhalt, die Eigenschaften und Qualität der Lebensmittel sorgen, um uns, Verbrauchern, einen erleichterten Umgang damit und das Aufnehmen von gesunden Speisen und Getränken zu ermöglichen.
So sieht die LMIV zur Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln neben umfassenden verpflichtenden Angaben, wie die Bezeichnung des Lebensmittels, die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der wichtigen Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, das Minderhaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, die Nettofüllmenge, den Firmennamen, die Nährwertkennzeichnung, eine Reihe von freiwilligen Angaben vor: spezifische Pflichtangaben (wie beispielsweise für Lebensmittel-Imitate, zusammengefügte Fleisch- oder Fischstücke, Regelungen für den Internethandel ), freiwillige Angaben, die Unternehmen bereitstellen, Güte /Qualitäts-Siegel, die Orientierung bieten sollen. Weiterhin gestattet sind „Regionale Fenster“, die die regionale Herkunft des Produktes kenntlich machen sollen.
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Die seit dem 13. 12. 2016 verbindliche Darstellungsform der Nährwerttabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz (den sogenannten“ Big 7“) enthalten, und zwar immer bezogen auf 100 g oder 100 ml. Angaben pro Portion oder Verzehreinheit wie Scheibe, Stück, Riegel sind auch weiterhin zulässig.
Nach wie vor kann freiwillig in der Nährwerttabelle der %-Anteil der Nährwerte an dem Richtwert für die (maximal) empfohlene Tageszufuhr verwendet werden. Als Bezugsgröße für die empfohlene Tageszufuhr wird der durchschnittliche Tagesbedarf an Kalorien einer erwachsenen Frau (2.000 kcal) festgelegt… um übermäßigem Konsum entgegenzuwirken, so die EUFIC, (European Food Information Council).
Es ist eine Fülle an Inhaltsangaben, die uns Wissen um die Qualität der Lebensmittel vermitteln sollen. Dafür werden die Pflichtangaben auch an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich und gut lesbar, laut Vorgabe in einer Schriftgröße von mindestens 1,2 mm bzw. bei kleinen Verpackungen von mindestens 0,9 mm.
Es gibt eine Fülle an Inhaltsangaben für Nährwertkennzeichnungen, wobei die hier erwähnten paar Beispiele zu den EU-weit geltenden Regelungen nur ein Tröpfchen im Ozean der enorm umfangreichen rechtlichen Kennzeichnungs-Vorschriften für Lebensmittelverpackungen bilden, und künftig sicher auch für immer mehr lose Waren.
Aus diesem Grund werden jetzt die Stimmen, die seit Jahren zu hören waren, wie die Stimme der WHO, von Verbraucherorganisationen wie Foodwatch oder in Deutschland von Verbraucherverbänden, Krankenkassen sowie medizinischen Fachgesellschaften immer lauter. Sie sprechen sich für eine EU-weite verbindliche farbliche Nährwertkennzeichnung für den Gehalt an gesundheitsrelevanten Nährstoffen, wie Zucker, Fett, gesättigte Fette und Salz aus, die besser verständlich als Kennzeichnungen mit reinen Zahlenwerten sein soll.
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Die Kennzeichnung soll in den Farben GRÜN, GELB, ROT für den jeweils niedrigen, mittleren oder hohen Gehalt des entsprechenden Nährstoffes erfolgen und durch Zahlenwerte ergänzt werden. Dass dadurch eine Verpackung mehr als 3 Zeichen aufweist, spricht man von einer MULTIPLEN AMPEL oder MULTIPLE TRAFFIC-LIGHT.
In Ermangelung einer EU-weiten farbcodierten Kennzeichnung haben bereits manche EU-Länder AMPELKENNZEICHNUNGEN als freiwillige Angaben eingeführt.
So z. B. Großbritannien, das 2004 auf der Grundlage der ursprünglichen Richtlinien der FOODS STANDARDS AGENCY, (FSA), die Ampel Kennzeichnung oder 2017 Frankreich, das im Rahmen des NATIONALEN PROGRAMMS für ERNÄHRUNG und GESUNDHEIT ein neues Kennzeichnungssystem für Lebensmittel, den NUTRI- SCORE, einführten.
Die Farbe Rot in der von FSA in Großbritannien erarbeiteten Multiple -Traffic-Light - Kennzeichnung bedeute kein Verzehrverbot für den damit gekennzeichneten Nährstoff, sondern eine Empfehlung für einen mäßigen bzw. selteneren Verzehr dieses Nährstoffes, erklärt die FSA.
Die Farbe Gelb stehe laut FSA meistens für eine richtige Wahl, wobei die Farbe Grün weiterhin die bessere Alternative bleibe.
Die britische Multiple -Traffic-Light - Kennzeichnung ist allerdings nicht einheitlich.
Insgesamt 25 Modelle listet die FSA auf ihrer Website auf.
Wie sieht es bei dem französischen NUTRI- SCORE aus?
Der NUTRI- SCORE sei vergleichbar mit der britischen Kennzeichnung.
Aber im Gegensatz zur britischen Kennzeichnung bei der der einzelne Nährstoff - Zucker, Salz, Fett und gesättigte Fettsäuren - bewertet wird, hat NUTRI- SCORE nur eine FARBSKALA, die in 5 Stufen, ein entsprechendes PRODUKT, d.h. die Zusammensetzung des gesamten Lebensmittels bewertet. Diese Produktbewertung lässt sich aufgrund der farblichen ABSTUFUNG auf der FARBSKALA darstellen: von einem im dunklen grün unterlegten Bereich hervorgehobenen „A“ für gesunde Lebensmittel bis hin zum hervorgehobenen „E“ im dunklen rot unterlegten Bereich für ungesunde Lebensmittel.
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Studien, um Erkenntnisse über die Ampelkennzeichnung zu gewinnen, finden aber auch in Deutschland statt.
So schlugen Wissenschaftler des Leibniz-Instituts IAMO und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eine verbesserte Ampelkennzeichnung vor, die neben potentiell unerwünschten Inhaltsstoffen (Fette, gesättigte Fette, Zucker, Salz) auch potentiell erwünschte Inhaltsstoffe (Vitamine, Mineralstoffe, Ballaststoffe) im Lebensmittel berücksichtigt. Zudem sieht die modifizierte Ampelkennzeichnung weitere FARBNUANCEN vor, die ein spezifisches Auswerten der Ampelfarben ermöglicht.
Die britische Multiple Traffic-Light - Kennzeichnung wurde bereits 2004 eingeführt, so dass seit über einem Jahrzehnt darüber diskutiert werden konnte.
Einer ihrer diesbezüglichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Deutsche Gesellschaft für Ernährung, DGE, der Ansicht ist, dass zwar die Signalwirkung der Multiple Traffic-Light -Kennzeichnung und die richtige Interpretation der Farbe für jeden Normalverbraucher auf einen Blick erkennbar seien. Andererseits sei aber eine derartige Ampelkennzeichnung, die die Lebensmittel auf 3 Farben und 4 Inhaltsstoffe reduziert, im Hinblick auf das Ziel, Wissen um die Qualität einer gesunden Ernährung zu gelangen, bedenklich.
„Bei einem zuckerarmen aber zugleich fettreichen Lebensmittel müssen Verbraucher trotz Ampelkennzeichnung den niedrigen Zuckergehalt gegen einen relative hohen Fettgehalt abwägen“, so die DGE.
Laut DGE seien zudem aus wissenschaftlicher Sicht noch viele Fragen ungelöst.
Wie sollte man beispielsweise den Fettgehalt eines Lebensmittels bewerten, das hauptsächlich aus ernährungsphysiologisch hochwertigem Rapsöl besteht? GRÜN für den hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren und gleichzeitig ROT wegen des hohen Fettgehalts?
Oder: Welche Zielgruppen überhaupt sollen mit der Multiple Traffic-Light -Kennzeichnung erreicht werden? Nach einer Studie, die von niederländischen Wissenschaftlern der Universität Maastricht durchgeführt wurde, sollen Kinder mehr von den Snacks gegessen haben, die mit einer roten Kennzeichnung versehenen waren. Bedeutet das womöglich, dass die Farbe ROT Kinder zu mehr Essen verführen könnte?
Der französische Nutri-Score wurde erst 2017 eingeführt. Das Pro und Contra ist in vollem Gange.
Deutschland und andere EU-Mitgliedstaaten sollen gegenüber der Kennzeichnung Bedenken angemeldet haben. Es gehe u.a. darum, dass nach aktueller Gesetzeslage nur Angaben zum Brennwert und zu den einzelnen Nährstoffwerten zulässigen seien, aber keine Bewertung des gesamten Lebensmittels.
Menschen, die in der „nahen Vergangenheit“ lebten, sind zu beneiden. Sie konnten sich nicht nur ernähren, um zu überleben , sondern auch „per Definition“ das Essen genießen. Denn das alte Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) definierte Lebensmittel „als Stoffe, die dazu bestimmt sind, zu Zwecken der Ernährung und des Genusses verzehrt zu werden“.
Im Sinne des heute geltenden Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sind Lebensmittel „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden“….
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Und die in Diskussion stehenden MultipleTraffic-Light -Kennzeichnungen sollen mehr LICHT in die rechtlich enorm umfangreiche Kennzeichnungs-Vorschriften beisteuern. Ob das LICHT kommt, und wenn „ja“, es uns die angestrebte Erleichterung bei Kaufentscheidungen im hektischen Alltag bringt, wird es sich zeigen.
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Es heißt wieder mal, abwarten, und Tee trinken - was nach wie vor gesund zu sein scheint - und möglichst viele schöne Momente genießen. Das darf man doch, ein Moment als Zeitspanne genießen, wo es sich nicht um ein Lebensmittel handelt.