Dienstag, 12. März 2013

Lebensmittel-Verpackung: liest und rechnest du noch oder kaufst du schon ein?

Die Lebensmittel-Verpackung bedeutet an erster Stelle nichts anderes als die Umhüllung unserer Nahrungs- und Genussmittel zum Schutz  gegen Verderb, Schmutz oder Beschädigung.

Diese Lebensmittel -Umhüllung  ist aber auch mit Kennzeichen versehen, um uns, Verbraucher, vor einem gesundheitlich selbstzerstörerischen Verderb aufgrund unausgewogener Ernährung oder übermäßigen Genusses zu schützen, uns  auf Risiken und Nebenwirkungen hinzuweisen und nicht zuletzt beim Einkauf zu helfen.

Es geht dabei um die europaweiten, klaren rechtlichen Regelungen wie Grundkennzeichnung und Allergenkennzeichnung auf die Lebensmittel-Verpackungen. Ergänzende freiwillige Kennzeichnungen durch spezielle Label, die Orientierung bieten, sind weiterhin gestattet.

So sind in Deutschland und überall in Europa wichtige Informationen wie Haltbarkeitsdauer, Füllmenge auf jeder Lebensmittel-Verpackung zu finden.
Weil die Kennzeichnung von Lebensmitteln durch EU-Recht vorgegeben ist,  ermöglicht die Verkaufsverpackung in Deutschland und EU auf Anhieb ein bestimmtes Nahrungs- oder Genussmittel zu erkennen, sei es am Namen, an verwendeter Farbe, Form der Verpackung oder am Firmenlogo.


Quelle: bmelv.de
Mit dem (deutschen) Bio-Siegel können beispielsweise Produkte und Lebensmittel gekennzeichnet werden, die nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau produziert und kontrolliert wurden.
Quelle: bmelv.de
Das EU-Bio-Logo ist seit dem 1. Juli 2012 verbindlich für alle vorverpackten, ökologisch erzeugten Lebensmittel, die in einem EU-Mitgliedsstaat hergestellt werden und die strengen Normen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau erfüllen.


Das Identitätszeichen und das und das Genusstauglichkeitskennzeichen  wird auf Verpackungen von Milch- und Fleischerzeugnissen gedruckt und bedeutet, dass der Betrieb, welcher das Produkt zuletzt behandelt oder verpackt hat, nach EU-weiten Hygienestandards arbeitet und überwacht wird.
Quelle: bmelv.de
Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie auch garantiert traditionelle Spezialitäten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel können durch EU-Recht geschützt werden.
bmlev.de: g.U.

bmlev.de: g.t.S.
bmlev.de: g.g.A.
Deutsche Produkte wie beispielsweise Allgäuer Emmentaler oder Thüringer Rostbratwurst sind mit den Qualitätssiegel „geschützte Ursprungsbezeichnung“ - g.U. geschützt, Schwäbische Spätzle, Nürnberger Lebkuchen dürfen das europaweit gültige Qualitätssiegel für "geschützte geografische Angaben" - g.g.A. tragen und zu der Kategorie  „garantiert traditionelle Spezialitäten - g.t.S. gehören beispielsweise der Mozzarella oder der Serrano-Schinken.

Ab 2014 sind Schlüsselinformationen zur „Persönlichkeit“ eines Lebensmittels, zum Energiegehalt, zu den Nährwertgehalten für Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker, Eiweiß und Salz („1+6“-Modell)  EU-weite verpflichtende Angaben und haben in einer übersichtlichen Tabelle zu erfolgen. Damit die Angaben vergleichbar sind, müssen sie sich immer auf 100 g oder 100 ml beziehen.
Auch die Richtwerte für die Tageszufuhr an Energie und einigen Nährstoffen dürfen angegeben werden. Sie geben die Nährwertinformation pro Portion (z.B. pro Riegel, pro Scheibe) eines Produkts an und informiert in der Regel über die Menge an Energie und den vier Nährstoffen Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Natrium (Salz) in dieser Portion. Die in Prozentwerten ausgedrückten Richtwerte zeigen zudem, welchen Anteil der (maximal) empfohlenen Tageszufuhr (Guideline Daily Amoutnts, GDA) die jeweiligen Nährstoffmengen ausmachen. Zu beachten ist, dass die Richtwerte auf dem durchschnittlichen Bedarf gesunder, erwachsener Frauen basieren, um übermäßigem Konsum entgegenzuwirken.
Im Hauptsichtfeld, also in der Regel auf der Produktvorderseite, dürfen der Energiegehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe („1+4“- Modell) mit Energiegehalt und die Gehalte an Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Salz besonders herausgestellt werden.


Beispiel: "1 +4 "-Modell


Weitere Kennzeichnungsvorschriften gibt es z. B. für genetisch veränderte Zutaten, für Zusatzstoffe und häufig allergieauslösende Zutaten. Seit Mitte 2010 müssen Lebensmittel mit bestimmten künstlichen Farbstoffen, im „Kleingedruckten“  den Warnhinweis „kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ tragen. Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise auf "Energy Drinks", usw., usw.

Man braucht nur zu lesen und manchmal umzurechnen - von 100 g oder 100 ml auf Portion oder umgekehrt -  all die verpflichtenden Informationen, die mehr oder weniger herausgestellt auf Verpackung stehen und deren Lesbarkeit durch die Vorgabe einer Mindestschriftgröße (von 1,2 mm) verbessert wurde:  Gütesiegel, Herkunftshinweise, Warnhinweise, die kcal /KJ , die Milligramm an Nährwerten als „1+6“- Modell  oder auch „1+4“- Modell, die prozentualen Richtwerte  bezogen auf einer Portion, die als Orientierungswerte keine allgemein gültigen Werte sind, variieren sie ja doch nach körperlicher Aktivität, Alter, Geschlecht, Größe und Gewicht…. 
Man braucht nur zu lesen und ein bisschen umzurechnen, um im Eifer des Einkaufsgefechts schnell den vorsichtshalber schon zuhause zusammengestellten Einkaufszettel sinnvoll  „abzuarbeiten“.

Ist es tatsächlich so? Trotz guter Absichten - mehr Klarheit und Transparenz -  kann man sich des Eindrucks nicht erwehren:  die Wust an Informationen auf Tüten, Schachteln, Gläsern, Dosen, Tuben mit Lebensmitteln  vermag uns nicht zu helfen, das Leben  (zumindest) in Causa Lebensmittel  mit LEICHTIGKEIT lebenswert zu gestalten.
Gut, dass wir im Zeitalter der Smartphone leben. Eine App könnte noch im Laden den Energiewert und die Nährwertinformation pro Mahlzeit liefern, eine Mahlzeit zusammengestellt aus den Produkten im Einkaufswagen.
Vielleicht per QR-Code eines Produkts sogar das DNA-Profil  seiner Zutaten erstellen, damit wir genau wissen,  ob tatsächlich drin ist, was in gut lesbarer Schrift drauf steht.

Anmerkung: Die Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung müssen zwingend ab 13. Dezember 2014 angewendet werden, die Nährwertkennzeichnung wird  ab 13. Dezember 2016 verbindlich.