Freitag, 12. Dezember 2014

13. 12. 2014: DER Tag!

Das Datum enthält zwar die Zahl „13“, der 13. 12. 2014 ist jedoch kein Freitag. Also, es ist ein gutes Omen  für den Tag, ab dem  die Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung, (LMIV), bereits seit 12. 12. 2011 EU-weit in Kraft getreten,  zwingend angewendet werden müssen. Ausnahme: die Nährwertkennzeichnung. Sie wird erst am 13. 12. 2016 verbindlich.
Mit weiter verbesserten Vorschriften werde nun die LMIV für  klare, transparente und gleichzeitig verständliche Informationen über den Inhalt, die Eigenschaften und Qualität der Lebensmittel sorgen, um uns, Verbrauchern, einen erleichterten Umgang damit und  ein beglücktes Aufnehmen von gesunden Speisen und Getränken zu ermöglichen.

So sieht die LMIV neben umfassenden verpflichtenden Angaben  eine Reihe von freiwilligen Angaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln vor: Allgemeine Pflichtangaben, spezielle Pflichtangaben, freiwillige Angaben, die Unternehmen bereitstellen, Güte /Qualitäts-Siegel, die Orientierung bieten sollen. Weiterhin gestattet sind „Regionale Fenster“, die die regionale Herkunft des Produktes kenntlich machen sollen.

Zu den Pflichtangaben auf Lebensmittelverpackungen
gehören:
o    die Bezeichnung des Lebensmittels
o    die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der wichtigen Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
o    das Minderhaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
o    die Nettofüllmenge
o    der Firmennamen
o    die Nährwertkennzeichnung

Als Neuerung hierzu gehören insbesondere die weitergehenden Vorschriften für das Zutatenverzeichnis und die Nährwertkennzeichnung.
Die Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen könnenglutenhaltiges Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder
Lebensmittel.Zutaten Quelle:daab e.V.


Hybridstämme davon), Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte (namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite (eingesetzt in der Produktion von Wein) ab 10 mg / kg 10 mg /l als SO2 ausgedrückt, Lupinen, Weichtiere (z. B. Schnecken) - müssen ggf.  im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe.
Zudem haben die Zutaten, die für Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendet werden, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet zu werden. Die erste Zutat macht also den größten Gewichtsanteil des Lebensmittels, die letzte den kleinsten aus.
Laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bedürfe das Lesen eines Zutatenverzeichnisses einer gewissen Übung. Deswegen sollte es im Rahmen einer individuellen Ernährungsberatung trainiert werden, um den jeweiligen Allergieauslöser zu ENTDECKEN und die enthaltene Menge zu bewerten, so das BMEL. 

Neu ist hierbei auch,  dass bei unverpackter Ware (z. B. an der Fleischtheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist.

Bislang mussten in einem Zutatenverzeichnis raffinierte pflanzliche Öle und Fette nur mit ihrem Klassennamen angegeben werden (z.B. Pflanzenöl oder Pflanzenfett). Neu ist, dass nun die Angabe ihrer botanischen bzw. pflanzlichen Herkunft verpflichtend ist, (z. B. Palmfett oder Pflanzenfett (Kokos)). Ggf. muss zudem der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.

Die Nanotechnologie hat auch in die Lebensmittelindustrie Einzug gehalten. Demzufolge müssen alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.

Wir leben im Zeitalter des Internets und in seinem Inneren spielt sich eine Menge ab, z. B. ein immer reger Handel mit vorverpackten Lebensmitteln - bisher ungeregelt i. S. d. LMIV. Neu ist nun, dass bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen.

Lebensmittel.Pflichtangaben
Was die Nährwertkennzeichnung angeht.
Neu ist, dass die Darstellungsform der Nährwerttabelle, wie sie eigentlich schon freiwillig verwendet wird,  nun zwingend ist. Verbindlich wird sie eigentlich erst ab 13. 12. 2016.
Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz enthalten, und zwar immer bezogen auf 100 g oder 100 ml. Angaben pro Portion oder Verzehreinheit wie  Scheibe, Stück, Riegel sind auch weiterhin zulässig.

Nach wie vor kann  freiwillig in der Nährwerttabelle der  %-Anteil  der Nährwerte an dem Richtwert für die (maximal) empfohlene Tageszufuhr verwendet werden.
Ob diese Angaben gendergerecht sind? Für Männer wird beispielsweise eine tägliche Zufuhr von 2.500 kcal als angemessen angesehen. Als Bezugsgröße  für die empfohlene Tageszufuhr wurde jedoch der durchschnittliche Tagesbedarf an Kalorien einer erwachsenen Frau (2.000 kcal) festgelegt… um übermäßigem Konsum entgegenzuwirken, so die EUFIC, (European Food Information Council). Und Angaben für Kinder oder ältere Menschen fehlen gänzlich. Da ein Hersteller die Portionsgröße selbst wählen kann, auf die sich die Angaben beziehen, werden zudem Vergleiche schwierig.
Diese Ableitung sei nach Ansicht der Ernährungswissenschaftler (zumindest näherungsweise) nur für junge Erwachsene gültig. Ältere Menschen und Kinder würden aber meist viel wenige benötigen. Dies gelte vor allem für die Frage der Energiezufuhr.

Zu den allgemeinen Pflichtbestimmungen für die Kennzeichnung kommen für einige Lebensmittel spezifische Pflichtangaben hinzu. Einige neue Regelungen betreffen hier beispielsweise die Lebensmittel-Imitate. Zum Schutz vor Täuschung wurden für Lebensmittel-Imitate (z.B. Pflanzenfett anstelle von Käse als Pizzabelag) spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden.

Neuerungen gibt es auch bei Produkten bestehend aus zusammengefügten Fleisch- oder Fischstücken.
Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt sind. Dies muss zusätzlich durch den Hinweis „Aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „Aus Fischstücken zusammengefügt“ gekennzeichnet werden.

Neu sind auch die Koffeinhinweise.
Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt müssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind (Beispiel „Energydrinks“). Für Lebensmittel mit der Bezeichnung „Tee“ oder „Kaffee“ gilt diese Pflicht nicht.
Einen ähnlichen Hinweis für Kinder und Schwangere erhalten Lebensmittel, die keine Getränke sind, denen aber aus physiologischen Gründen Koffein zugesetzt wurde. Auf diesen muss dann auch der Koffeingehalt angegeben sein.

EU-Bio-Logo
Garantiert traditionell Spezialitäte
Die freiwilligen Angaben sind geblieben. Allerdings muss das, was drin ist, dem, was drauf steht entsprechen, („light“ hat „light“ zu sein, wie auch „fettarm“, „fettarm“).Das gleiche gilt für die vielen Label und Siegel, für Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie auch garantiert traditionelle Spezialitäten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die weiterhin durch EU-Recht geschützt werden.
Geschützte Ursprungsbezeichnung
Deutsche Produkte wie beispielsweise Allgäuer
Geschützte geograph.Angaben
Emmentaler oder Thüringer Rostbratwurst sind mit den Qualitätssiegel „geschützte Ursprungsbezeichnung“ - g.U. geschützt, Schwäbische Spätzle, Nürnberger Lebkuchen, Holsteiner Tilsiter dürfen das europaweit gültige    Qualitätssiegel für "geschützte geografische Angaben" - g.g.A. tragen.

Die gesundheitsbezogene Angaben, die es noch gibt, müssen die in der sog. Health Claims -Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Wird ein Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben, ist die Angabe der Nährwerttabelle verpflichtend. Denn nur so können wir (u. a.) wissen, was uns einen „starken Start in den Tag“ ermöglicht, was ein „leichter Genuss, erfrischend anders“ ausmacht, oder was uns sogar „ Die schönste Zeit unseres Lebens" erleben lässt.

Verhältnismäßig NEU, da erst seit Januar 2014 auf dem Markt, ist  das „Regionalfenster“. Es ist ein Deklarationsfeld, das die regionale Herkunft des Produkts kenntlich macht.

Sicherheit und Klarheit im Umgang mit Lebensmitteln - dank der LMIV von einem „13.“, der kein Freitag ist!

Man muss sich schon fragen, wie man als Verbraucher vor der LMIV überhaupt unbeschädigt überleben konnte?

Die hier erwähnten paar Beispiele zu den EU-weit geltenden Regelungen bilden nur ein Tröpfchen im Ozean der enorm umfangreichen rechtlichen Kennzeichnungs-Vorschriften für Lebensmittelverpackungen und künftig sicher auch für immer mehr lose Waren. Die Allergene haben den Anfang gemacht.
Ob die Einführung einer derartigen Fülle an Inhaltsangaben sinnvoll ist, oder sie sich zu Nebenwirkung  der erklärten Ziele entwickelt - uns Wissen um die Qualität der Lebensmittel zu vermitteln und den Umgang damit im (hektischen) Alltag zu erleichtern - wird sich erst zeigen.
Sicherheit und Klarheit bis hin zu Transparenz!
Transparenz lässt das Licht durchscheinen, und zu vieles Licht kann blenden. Und geblendet sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht, geschweige entziffert man all die Pflichtangaben, die an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar anzubringen sind, laut Vorgabe in einer Schriftgröße von mindestens 1,2 mm. Bei kleinen Verpackungen muss die Schrift mindestens 0,9  mm groß sein.