Mittwoch, 27. Oktober 2010

Apotheken, Rabatt und (kein) das Ende

Sucht man mit Google im Internet nach dem Begriff „Gesundheit“, findet man den Begriff „Gesundheitswirtschaft“.
Wirtschaftslexika definieren den Begriff und Webseiten der Finanz- und Wirtschaftsmagazine erklären die Entwicklung, Strukturen und Perspektiven der Gesundheitswirtschaft.

Man erfährt, dass die Gesundheitswirtschaft die größte und innovativste Wirtschaftsbranche in Deutschland ist. Sie beschäftigt mehr Menschen als die Automobil- und Elektroindustrie zusammen und sie ist eine der Zukunftsbranchen.
Da sich Gesundheit nicht mehr auf die symptomatische Bekämpfung reduziert, sind im Rahmen der Gesundheitswirtschaft etliche neue Dienstleistungen und Vertriebsformen entstanden.
So gehört zur Gesundheitswirtschaft neben dem „Gesundheitswesen im engeren Sinne“, dem sogenannten Kernbereich oder auch „der erste Gesundheitsmarkt“ genannt, mit seinen Vorleistungs- und exklusiven Zulieferindustrien, wie der Pharmaindustrie, der Medizin- und Gerontotechnik, der Bio- und Gentechnologie, dem Gesundheitshandwerk und den Produkten des Groß- und Facheinzelhandels auch "der zweite Gesundheitsmarkt“, mit allen seinen privat finanzierten Produkten und Gesundheitsdienstleistungen.

Auf dem nun existierenden Gesundheitsmarkt, ob der 1. oder der 2., herrscht der Marktwettbewerb – wie auf dem Finanz- oder Wirtschaftmarkt. Es gibt viele Angebote und Nachfragen und die Grundregeln der Marktwirtschaft finden offensichtlich hier Anwendung: ein Mitbewerber hat mit seinem Vertrag Markterfolg, ohne dabei Mitbewerber von ihren eigenen Verträgen, mit gleichartigem oder größerem Erfolg auszuschließen.

Vor diesem Hintergrund ist das BGH Urteil vom 09. 10. 2010 unverständlich - zumindest für Gewöhnlichsterbliche.

Mit dem Urteil hat der BGH Rabatt- und Bonussysteme von in Deutschland ansässigen Apotheken für unzulässig erklärt.
Er hat (u. a.) klar gestellt, dass ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung auch dann vorliegt,wenn für verschreibungspflichtige Arzneimittel
zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden / Patienten im Rahmen eines Rabatt- Bonussystems jedoch gewisse Vorteile gewährt werden - Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine, Rezeptbonus - die den Erwerb für ihn günstiger erscheinen lassen.

Unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts hat der BGH allerdings eine Werbegabe im Wert von 1 € noch als zulässig angesehen. Bei Werbegaben im Wert von 5 € ist dagegen eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Mitbewerber und eine unsachliche Beeinflussung anderer Marktteilnehmer zu bejahen. Sie ist unzulässig.

Für Gewöhnlichsterbliche ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigt sein sollten, wenn allen Kunden / Patienten beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente mit korrekt angesetztem Preis und ohne
Bevorzugung eines Anbieters oder Präparats, einen Bonus oder wenn für alle zuzahlungspflichtige Medikamente ein Rezeptbonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung gewährt wird.

Es ist auch nicht besonders wahrscheinlich, dass der gesunde Menschenverstand der Kunden / Patienten beim Kauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten - trotz angeschlagenem physischen Zustand - im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Werbegabe von 5 € auf 1 € ausgeschaltet sein wird.


Das Rabatt- Bonussystem ist ein für Gewöhnlichsterbliche gültiges Instrument des Gesundheitsmarkts, wie es auch für den Wirtschats- oder Finanzmarkt gibt.
Benachteiligung von Mitbewerbern oder vielerlei Unsicherheiten der Kunden / Patienten entstehen eher als Folge des Arzneimittel-Rabattvertrages, einer Vereinbarung zwischen einzelnen Arzneimittelherstellern und einzelnen deutschen gesetzlichen Krankenkassen, für einzelne Arzneimittel.

Heute noch Thema des SciFi- Thrillers „I’m mortal“, wird es vielleicht in einer nicht weit entfernten Zukunft Realität: den Wissenschaftlern gelingt es tatsächlich, das Alterungs-Gen abzuschalten. Den scheinbar unsterblichen Menschen droht trotzdem ein Lebensende: für ihre Bedürfnisse müssen Menschen nicht mehr mit Geld zahlen, sondern mit Lebenszeit.
Die Zeit ist die Währung, Bonus und Rabatte verlieren jegliche Bedeutung.
Ob ein derartiges System ohne Risiken und Nebenwirkungen sein wird, wird sich herausstellen.

Bis es soweit ist, vorbei schauen bei der im Ausland ansässigen Versandapotheke, mit dem grünen Logo der Sympathie.
Es ist nachweislich die Apotheke ohne Risiko, aber mit Nebenwirkungen:
Versandkosten freie Lieferung rezeptpflichtiger Medikamente,
für jedes rezeptpflichtiges Medikament ein Bonus von 2,50 €;
für alle zuzahlungspflichtige Medikamente sogar ein Rezeptbonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung - das sind 5,00 €; bei 3 Medikamenten mit Maximal- Bonus sind es 15,00 €;
bis zu 50% Sparpotential bei ausgewählten frei verkäuflichen Produkten;
Versandkosten freie Lieferung frei verkäuflicher Produkte, bei Bestellung zusammen mit einem rezeptpflichtigen Medikament.

Donnerstag, 14. Oktober 2010